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Satzung

                  

 

VEREINSSATZUNG

 

 

 

Angelverein  „Weimarer Angelfreunde“ e.V.

Sitz Weimar

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

           § 1      Name und Sitz des Vereins

               § 2      Zweck und Aufgabe des Vereins

               § 3      Aufnahme von Mitgliedern

               § 4      Beendigung der Mitgliedschaft

               § 5      Disziplinarmaßnahmen

               § 6      Rechte und Pflichten der

                          Mitglieder

               § 7      Organe des Vereins

               § 8      Der Vorstand

               § 9      Die Mitgliederversammlung

               § 10    Der Kassenprüfer

               § 11    Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1   Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

 

 

 „Weimarer Angelfreunde“ e.V.

 

 

Der Geschäftssitz des Vereines ist

 

 

Weimar

 

 

Seine Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter der Nummer  414.

Er ist Mitglied im Thüringer Landesangelfischereiverband e.V. (TLAV) und erkennt dessen Satzung an. Der Verein ist Mitglied in der Interessengemeinschaft Großbrembach/Heichelheim.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2   Zweck und Aufgabe des Vereins

 

                                                          

 

Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Angelfreunden, die sich zum Ziel setzen, das weidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

 

Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des Thüringer Fischereigesetzes.

 

Förderung der Abwehr und Bekämpfung schädigender Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, auf alle im und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

 

Förderung und Beratung der Mitglieder zu Fragen des Angelns des Naturschutzes und gesetzlicher Grundlagen sowie deren Weiterbildung durch geeignete Maßnahmen.

 

 

Förderung der Vereinsjugend

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Er darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3  Aufnahme von Mitgliedern

 

 

Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann nur sein wer unbescholten ist.

Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln, das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand. Die Begründung einer Ablehnung erfolgt nicht. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneuert werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten beizufügen.

 

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

Durch Austritt.

Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenübererfolgen. Geschieht der Austritt nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten, sie werden auch nicht erstattet.

 

 

Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

 

-        gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

 

-        wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

 

-        wenn das Mitglied wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

 

-        wenn das Mitglied gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

 

-        wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat

 

-        wenn das Mitglied trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

 

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehöhr gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anhörung in der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

Durch den Tod des Mitgliedes.

 

 

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinsdokumente sind ersatzlos zurückzugeben.

 

§ 5  Disziplinarmaßnahmen

 

 

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

 

 

-        Verwarnung mit oder ohne Auflagen

 

-        Verweis mit oder ohne Auflagen

 

-        zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten und/oder der Angelerlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern

 

-        mehrere der vorstehenden Maßnahmen nebeneinander.

 

Gegen die Entscheidungen ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

 

 

 

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (z.B.: Vereinsgebäude, Boote, Stege u.s.w.) zu benutzen.

 

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten

 

sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.

 

Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern

 

die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und sonstige im Verein beschlossene Verpflichtungen (z.B.: Arbeitseinsätze) zu erfüllen.

Arbeitseinsätze des Vereines ( 4 Termine/Jahr) werden im Veranstaltungsplan bekannt gegeben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, mindestens an einem Arbeitseinsatz teilzunehmen. Erfolgt keine Teilnahme, ist ein Beitrag in Höhe von 30,00 € in die Vereinskasse zu leisten (die Höhe des Beitrages richtet sich nach den mittleren Stundensätzen des Dienstleistungsgewerbes).

 

 

 

 

 

 

 

§ 7    Organe des Vereins

 

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

-        Der Vorstand

-        Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8   Der Vorstand

 

 

 

Der Vorstand besteht aus:

 

-        dem Vorsitzenden

-        dem stellvertretenden Vorsitzenden

-        dem Schatzmeister

-        dem Jugendwart

-        dem Gewässerwart

-         

Auf Beschluss können weitere Vorstandsmitglieder berufen werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.

Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis, alle anderen Vorstandsmitglieder nur in Verbindung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Der Vorsitzende entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

Der Vorsitzende des Vereines überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.  Vorstandmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Verbandsobliegenheiten mitzuwirken.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung/Bestätigung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

 

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9   Die Mitgliederversammlung

 

 

In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebenen Adresse.

 

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

-        Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der      Kassenprüfer/oder des Schatzmeisters.

 

-        Die Entlastung des Vorstandes

 

-        Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

 

-        Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Bestätigung des Jahresbeitrages

 

-        Satzungsänderung

 

-        Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Disziplinarmassnahmen

 

-        Sonstige Informationen

 

 

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10   Kassenprüfer

 

 

 

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

 

 

 

 

§ 11   Auflösung des Vereins

 

 

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereines, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Interessengemeinschaft treuhänderisch übergeben.

 

 

 

Der Vorstand

 

 

Weimar   03.11.2004

 

 

 

Die Änderung der Vereinssatzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung Januar 2005 in Kraft.

 

 

 

                       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Notizen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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