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VEREINSSATZUNG
Angelverein „Weimarer Angelfreunde“ e.V.
Sitz Weimar
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz des
Vereins
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3
Aufnahme von Mitgliedern
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5
Disziplinarmaßnahmen
§ 6
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
§ 7
Organe des Vereins
§ 8
Der Vorstand
§ 9
Die Mitgliederversammlung
§ 10
Der Kassenprüfer
§ 11
Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein
führt den Namen
„Weimarer
Angelfreunde“ e.V.
Der
Geschäftssitz des Vereines ist
Weimar
Seine Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter der
Nummer 414.
Er ist Mitglied im Thüringer Landesangelfischereiverband e.V.
(TLAV) und erkennt dessen Satzung an. Der Verein ist Mitglied in der
Interessengemeinschaft Großbrembach/Heichelheim.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von
Angelfreunden, die sich zum Ziel setzen, das weidgerechte Angeln zu verbreiten
und zu verbessern.
Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern
unter Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des Thüringer
Fischereigesetzes.
Förderung der Abwehr und Bekämpfung schädigender Einflüsse
auf das Biotop „Gewässer“, auf alle im und am Wasser lebenden Tiere und
Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des
Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
Förderung und Beratung der Mitglieder zu Fragen des Angelns
des Naturschutzes und gesetzlicher Grundlagen sowie deren Weiterbildung durch
geeignete Maßnahmen.
Förderung
der Vereinsjugend
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Er darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Mitglied kann nur sein wer unbescholten ist.
Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben,
können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine
Fischereipapiere.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss
des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu
übermitteln, das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand.
Die Begründung einer Ablehnung erfolgt nicht. Ein zurückgewiesenes
Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneuert werden. Bei
Jugendlichen unter 18 Jahren ist dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung
des Erziehungsberechtigten beizufügen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
Durch
Austritt.
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand
gegenübererfolgen. Geschieht der Austritt nicht zum Ende eines Geschäftsjahres,
hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu
entrichten, sie werden auch nicht erstattet.
Durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
-
gegen die Regeln
der Satzung grob verstoßen hat,
-
wenn das Mitglied
das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
-
wenn das Mitglied
wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei
rechtskräftig verurteilt worden ist,
-
wenn das Mitglied
gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich
verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
-
wenn das Mitglied
innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden
gegeben hat
-
wenn das Mitglied
trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder
sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen
Mitglied muss vorher rechtliches Gehöhr gewährt werden. Gegen die Entscheidung
ist die Anhörung in der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Durch den Tod des Mitgliedes.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und
Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch
am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinsdokumente sind ersatzlos zurückzugeben.
§ 5 Disziplinarmaßnahmen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger
schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
-
Verwarnung mit
oder ohne Auflagen
-
Verweis mit oder
ohne Auflagen
-
zeitweilige
Entziehung von Vereinsrechten und/oder der Angelerlaubnis in allen oder nur in
bestimmten Vereinsgewässern
-
mehrere der
vorstehenden Maßnahmen nebeneinander.
Gegen die Entscheidungen ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung möglich.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand
festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten
Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (z.B.:
Vereinsgebäude, Boote, Stege u.s.w.) zu benutzen.
Die Mitglieder sind
verpflichtet,
das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen
Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten
sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf
Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern
die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und
sonstige im Verein beschlossene Verpflichtungen (z.B.: Arbeitseinsätze) zu
erfüllen.
Arbeitseinsätze des Vereines ( 4 Termine/Jahr) werden im
Veranstaltungsplan bekannt gegeben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, mindestens
an einem Arbeitseinsatz teilzunehmen. Erfolgt keine Teilnahme, ist ein Beitrag
in Höhe von 30,00 € in die Vereinskasse zu leisten (die Höhe des Beitrages
richtet sich nach den mittleren Stundensätzen des Dienstleistungsgewerbes).
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
-
Der Vorstand
-
Die
Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-
dem Vorsitzenden
-
dem
stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem Schatzmeister
-
dem Jugendwart
-
dem Gewässerwart
-
Auf Beschluss können weitere Vorstandsmitglieder berufen
werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis, alle anderen
Vorstandsmitglieder nur in Verbindung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorsitzende entscheidet über alle Angelegenheiten des
Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
dies anderen Organen vorbehalten ist.
Der Vorsitzende des Vereines überwacht die Geschäftsführung
der übrigen Vorstandsmitglieder. Vorstandmitglieder sind verpflichtet, bei der
Erledigung von Verbandsobliegenheiten mitzuwirken.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur
nächsten gültigen Wahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus,
so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu
treffenden Entscheidung/Bestätigung eine andere Person als Vorstandsmitglied
berufen.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der
Vorsitzenden, anwesend sind.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen mit
einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, sie
erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern
angegebenen Adresse.
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung
-
Entgegennahme der
Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer/oder
des Schatzmeisters.
-
Die Entlastung
des Vorstandes
-
Wahl der
Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
-
Genehmigung des
Haushaltsvorschlages und Bestätigung des Jahresbeitrages
-
Satzungsänderung
-
Entscheidungen
über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen
Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen
Disziplinarmassnahmen
-
Sonstige
Informationen
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn
sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden
eingegangen sind.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2
Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen,
die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben
müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für
die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Diese dürfen kein anderes Amt im
Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der
Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des
Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege und des
Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der
Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu
einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine
Mehrheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereines, des Verlustes seiner
Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das
Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die
Interessengemeinschaft treuhänderisch übergeben.
Der Vorstand
Weimar 03.11.2004
Die
Änderung der Vereinssatzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung Januar
2005 in Kraft.
Notizen:
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